Clemens Schad: Art. 1 GG, T. 4 die sehr akribische Auslegung/Exegese, insbesondere Abs. 1 u. Abs. 2
Автор: Clemens Schad
Загружено: 2025-09-14
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2025: Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 20 Abs. 2 GG: Der Volkssouverän
ist zugleich der Staatssouverän. Die "Verpflichtung aller staatlicher Gewalt" bedeutet auch die Verpflichtung aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
als Rückableitung von: Art. 20 Abs. 2 GG "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus".
Die Macht im Staat geht in der Demokratie fundamental vom Volk aus,
demnach kann die staatliche Macht/ Machtgewalt nicht ohne die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger als Kategorie / Terminus aufgefasst, bzw. verstanden werden.
Die Individualverpflichtung aller Menschen im Staat, als Inhalt der Menschenwürde, schon in Art. 1 Abs. 1 GG ist wichtig zu verstehen, damit die Konvergenz und deren Verwirklichung als Konvergenzpflicht zu Art. 1 AEMR i.V.m. Art. 29 AEMR der UN-Charta 1948 bereits, als in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 GG angelegt, verstanden wird. Das Verständnis des Art. 1 GG darf nicht, wegen der grammatischen Substanz, Spaltungen bekommen: Antinomien, gespaltene Meinungen über den Inhalt, Sinnspaltungen, Kontradiktorik dürfen nicht aufkommen, ohne dass diese als Willkür und Demagogie entlarvt werden. Es darf auch die grammatische Auslegung des Art. 1 GG keine Selbstwidersprüchlichkeiten bekommen, um den Text der Verfassung zu ehren und einzuhalten. Relevant schwere Abweichungen sind nur als Auslegungen und damit insbesondere Definitionen des Art. 1 GG gegen seinen Wortlaut zu verstehen, relevant schwere Abweichungen von den anerkannten Definitionen der Menschenwürde von korrekt 1954 BVerfG 4, 7 Rn. 15, korrekt 1977 BVerfG 45, 187 Rn. 227-228, von korrekt 2006 BVerfG 117, 71 Rn. 68-69, auch noch korrekt 2008 BVerfG 120, 224 Rn. 33 ff., auch noch korrekt 2009 BVerfG 123, 267 Rn. 364. Die relevant schweren Abweichungen von Art. 1 GG, durch Auslegungen und damit insbesondere durch Definitionen des Art. 1 GG gegen seinen Wortlaut, sind begangen in: also Definitionen gegen den Wortlaut von Art. 1 GG in 2006 BVerfG 115, 118 Rn. 121 u. Rn. 134, in 2017 BVerfG 144, 20 Rn. 539-540 und in BVerfG 26.02.2020 Rn. 206, 210, 211, 212 (allgemeines angebliches Selbstmordrecht auch für gesunde Menschen ohne Mindestalter, sogar bzgl. aller gesunder: Kinder, Jugendlicher u. Heranwachsender etc., ohne Beschränkung auf assistierte Kausalabläufe, ohne Beschränkung auf nichtspontane Kausalabläufe; in BVerfG 26.02.2020 Rn. 206, 210, 211, 212 die Leugnung überhaupt aller denkbaren suizidalen Verirrungen von Menschen führt zu §§ 13, 211, 212 StGB und parallel zu §§ 25 Abs. 1 Altern. 2 (bei Tatopfer gleich Tatmittler wie im bekannten Siriusfall des BGHSt), 211, 212 StGB, weil sogar je eine suizidale Verirrung von einzelnen Menschen auch dann noch vorliegen kann, deren Menschenwürde fälschlich auf den isolierten subjektiven Willen ohne Gewissen reduziert worden ist). Autokratisch willkürliche und rabulistische Auslegungen des Art. 1 GG, weil gegen seinen Wortlaut, werfen eine Verfassungshochverratsproblematik auf, vgl. §§ 81, 83, 83a, 187, 339, 234 (durch List etc.), 239b (durch List etc. bei Drohen oder Zufügen einer Dissoziationsbehinderung an der Seele), 226 (Zufügen einer Dissoziationsbehinderung an der Seele) etc. etc. StGB.
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