Bundesverwaltungsgericht zum Thema EU Führerschein: „Unbekannt“ reicht nicht für Wohnsitzverstoß!
Автор: Fachanwalt Henning Hartmann - Verkehrsrecht
Загружено: 2020-07-08
Просмотров: 3832
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin zum Thema EU Führerschein, Wohnsitzverstoß. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Die Rückmeldung „Unknown“ reicht nicht für Wohnsitzverstoß aus.
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.
„Thema EU Führerschein und Vorwurf Führerscheintourismus. Darf ich in Deutschland fahren oder nicht? Erneut ist das heute unser Thema.
Liebe Zuschauer, willkommen zurück. Mein name ist Henning Hartmann, ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Strafrecht in Oranienburg, nördlich von Berlin.
Das Thema EU-Führerschein wird immer relevanter, es erreichen mich zahlreiche Anfragen, deswegen auch heute eine Urteilsbesprechung, und zwar geht es um ein ganz wichtiges Urteil, nämlich des Bundesverwaltungsgerichts, Entscheidung vom 24.10.2019 Aktenzeichen 3 B 26.19. Und zwar geht es wieder mal um die Frage Wohnsitzverstoß. Wenn gegen das Wohnsitzerfordernis, folgend aus der dritten EU-Führerscheinrichtlinie verstoßen wird, kann das zur Ungültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland führen. Ganz wichtig zu wissen ist aber, dass dafür der Ausstellerstaat eine entsprechende Rückmeldung vornehmen müsste, an Staatsanwaltschaft oder Behörde, deutsche Behörde, aus der sich dann ein Wohnsitzverstoß herleiten lässt, und hier hat das Bundesverwaltungsgericht zu einem ganz ganz häufig auftretenden Fall Stellung genommen, nämlich das von der ausstellenden Behörde die Rückmeldung kommt “unbekannt”, “unbekannte Umstände”, über die private berufliche und sonstige Lebensführung, das ist also der Standard, die Standardantwort, die in aller Regel auf diese Anfragen kommt, mit dem Ergebnis, das ist kein Indiz für einen Wohnsitzverstoß gibt, somit auch von Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland auszugehen ist, weil nämlich kein Wohnsitzverstoß indiziert wurde.
Das ist ein wesentlicher Teil, der diesen gerade zitierten Urteil zu entnehmen ist und er führt dazu, dass Klarheit bei vielen vielen Inhabern eines ausländischen EU Führerscheins besteht, dass sie in Deutschland damit fahren dürfen, so ist es nun einmal und so ist es auch, wenn in Deutschland vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU zu absolvieren gewesen wäre. Das ist die geltende Rechtslage und das Bundesverwaltungsgericht hat den deutschen Autofahrern, die im Besitz eines ausländischen EU-Führerscheins sind, hier noch einmal den Rücken gestärkt. Haben Sie Fragen hierzu, schreiben Sie mir gerne, Sie können auch meinen Kanal abonnieren und dadurch kostenlos informiert bleiben. Vielen Dank und bis zum nächsten Mal.“
Mehr Informationen zum Thema EU Führerschein und Wohnsitzverstoß:
Bundesverwaltungsgericht: „Unknown“ reicht nicht für Wohnsitzverstoß!:
https://www.ra-hartmann.de/bundesverw...
Wohnsitzverstoß bei Erwerb eines EU-Führerscheins:
https://www.ra-hartmann.de/wohnsitzve...
Polnischer und rumänischer Führerschein:
https://www.ra-hartmann.de/polnischer...
Was ist Ihre Meinung zu dem Thema? Schreiben Sie es in die Kommentare.
Mehr Informationen unter www.ra-hartmann.de
Kontakt:
E-Mail: [email protected]
Telefon Nr 03301-536300 (Oranienburg)
Auch bei Facebook unter: / rechtsanwaltskanzlei-dr-hartmann-partner
Доступные форматы для скачивания:
Скачать видео mp4
-
Информация по загрузке: