JA Folge 3 - Jahresabschluss - Bewertung des Anlagevermögens - gemildertes Niederstwertprinzip
Автор: Videokurs Lehmkuhl
Загружено: 2021-12-06
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Bei der Bewertung des Anlagevermögens ist das GEMILDERTE NIEDERSTWERTPRINZIP anzuwenden.
Demnach ist bei einer DAUERHAFTEN WERTMINDERUNG grundsätzlich der NIEDRIGERE Wert anzusetzen.
Bei einer voraussichtlich VORÜBERGEHENDEN WERTMINDERUNG hingegen ist zu unterscheiden,
ob es sich um einen Posten des Sachanlagevermögens (z. B. Grundstücke, Maschinen, Fuhrpark) oder des immateriellen Vermögens (z. B. Patente) handelt. Dann gilt ein WERTMINDERUNGSVERBOT.
oder ob es sich um einen Posten des Finanzanlagevermögens (z. B. Wertpapiere) handelt. Dann gilt ein WERTMINDERUNGSWAHLRECHT.
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