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Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO: das Finanzamt kann/muss schätzen, wenn...

Автор: Dr. Jörg Burkhard - Rechtsanwalt/Fachanwalt

Загружено: 2020-05-04

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Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO: das Finanzamt kann/muss schätzen, wenn Sie nicht mitwirken und den Sachverhalt nicht aufklären, auf Rückfragen nicht antworten oder Belege und Unterlagen auf Anforderung nicht beim Finanzamt einreichen. Einer der größten Fehler ist die Nicht-Mitwirkung. Klären Sie daher stets auf - die Festsetzung der richtigen Steuern basiert auf einem konsensualen Zusammenwirken zwischen Ihnen und dem Finanzamt.

Auch das Finanzamt hat Mitwirkungspflichten. Schätzungsbescheide ergehen meist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO, zumindest dann, wenn des FA den Sachverhalt noch einmal prüfen möchte. Legen Sie stets gegen Schätzungsbescheide fristgemäß Einspruch ein, § 347 AO.

Ansonsten können Schätzungsbescheide, wenn sie nicht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, bestandskräftig werden. Sind die Bescheide bestandskräftig, ist eine Änderung zu Ihren Gunsten nicht mehr möglich. Nachträglich bekannt werdende neue Tatsachen zur Änderung/Herabsetzung der festgesetzten Steuerschulden können schuldhaft verspätet vorgetragen sein und nicht mehr berücksichtigt werden, § 173 II AO.

Im Fall der Nichtabgabe von Steuererklärungen kann das Finanzamt schätzen. Immer dann, wenn ein Sachverhalt nicht aufklärbar ist, kann/hat das Finanzamt zu schätzen. Legen Sie auf Anforderung keine Belege/Unterlagen etwa zur Glaubhaftmachung der Betriebsausgaben/Werbungskosten vor, kann das FA diese teilweise kürzen oder ganz entfallen lassen. Eine Schätzung des Finanzamts muss stets möglich, realistisch, machbar und schlüssig sein.

Eine Schätzung soll eigentlich den Nagel auf dem Kopfe treffen. So grob falsche Schätzungen, dass sie nichtig wären, gibt es eigentlich nicht. Eine falsche Schätzung ist allenfalls rechtswidrig - aber so gut wie nie nichtig. Daher gilt immer: auch noch so fehlerhafte Schätzungen greifen Sie immer mit der fristgemäßen Einspruchseinlegung an.

Nichtige Bescheide sind zwar nicht existent und die Nichtigkeit kann immer - auch nach der Monatsfrist - fristunabhängig beantragt werden, festgestellt zu werden - aber das riskieren Sie natürlich nie: Sie legen immer fristgemäß binnen der Monatsfrist nach Zugang der Schätzungsbescheide Einspruch Nachweisbar beim Finanzamt ein.

Denn wenn Sie auf die Nichtigkeit vertrauen und die Monatsfrist verstreichen lassen und dann aus Sicht des FG der Bescheid nur rechtsfehlerhaft aber nicht nichtig ist, dann steht der Änderung des Schätzungsbescheides die Bestandskraft entgegen, wenn der nicht ausnahmsweise unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Aber: die Aussetzung der Vollziehung geht auch nur, wenn Einspruch eingelegt ist: also bei Schätzungsbescheiden stets fristgemäß Einspruch einlegen!

Fragen dazu? Dann rufen Sie an: den Spezialisten im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Betriebsprüfung, Zollfahndung, Steuerfahndung, Kassen, Verprobungen, Kasse, Kassennachschau, Steuerstrafverfahren. Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard - bekannt durch zahlreiche Vorträge, Aufsätze und Buchveröffentlichungen

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Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard
Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Strafrecht
Meine Stärke liegt in meiner Spezialisierung, meinem Engagement und der hohen Professionalität meiner Arbeit. Ich habe mich auf das Steuerrecht, das Steuerstrafrecht, Betriebsprüfungen, Fahndungsprüfungen, Selbstanzeigen, das Wirtschaftsstrafrecht, das Arbeitgeberstrafrecht und tax Compliance spezialisiert. Ich bin der festen Überzeugung, dass der außerordentlich hohe Grad meiner Spezialisierung, der nur durch eine Beschränkung auf die vorgenannten Themengebiete erzielt und aufrechterhalten werden kann, die Grundlage für meine Erfolge für meine Mandantschaft ist. Die Kanzlei besteht seit 1998.

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