Aufbewahrung F3 - 1/2 Antrag Erlaubnis nach §27 SprengG - Beschreibung beachten!!!
Автор: 🧨Hinterland-Pyro🧨
Загружено: 2024-08-23
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Pauschal gibt es wenige feste regeln. Die meisten Bedingungen obliegen dem Sachbearbeiter. Im Antrag steht als Voraussetzung:
Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise)
1.Geeignete Orte: z.B. Keller, Dachboden
2.Druckentlastungsfläche (Fenster)
3.Fenster gegen Einbruch sichern
4.Feuerlöscher min. 6Kg AB(C)
5.Wasseranschluss sollte vorhanden sein
6.*Smarter WLAN Rauchmelder (ggf. als Auflage)
7.Abschließbare Außentür (Aufbewahrungsraum)
8.Abschließbarer Stahlschrank zur Aufbewahrung,
dieser muss gegen Mitnahme gesichert sein.
Diebstahlsicherung eines Aufbewahrungsraumes
Die Türen des Aufbewahrungsraumes müssen mit einem außenbündig abschließenden Sicherheitsschloss, welches schon nach einer Schließung greift, versehen sein. Fenster im Aufbewahrungsraum müssen ausreichend gesichert sein (z. B. Fenstergitter, abschließbare Olive: die Verglasung kann aus Isolierglas oder Drahtglas bestehen).
Diebstahlsicherung eines Aufbewahrungsbehältnisses, falls der Raum nicht sicher, aber geeignet ist.
Behältnisse in einem solchen Raum müssen verschlossen gehalten und gegen Wegnahme gesichert sein.
Die Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke)
Aufbewahrung in Behältern außerhalb einer Wohnung
Fest mit der Wand verbundene Behältnisse, die von außen zugänglich sind, müssen aus Stahl (Wandschränke mindestens 4 mm) oder gleichwertigem Material gefertigt sein und eine bündig schließende Tür mit innenliegenden Bändern besitzen. Die Tür muss mindestens mit einem außenbündig abschließenden Sicherheitsschloss versehen sein.
Schutz vor gefährlichen Einwirkungen
Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkungen von außen zu schützen.
Sie müssen so aufbewahrt werden, dass im Explosionsfall die Wirkung gefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die unmittelbare Umgebung
beschränkt bleibt. Behältnisse dürfen sich nur an solchen Stellen befinden. wo im Falle der Zündung des Behältnisses eine Gefährdung von Menschen nicht zu erwarten ist und wichtige Teile und Anlagen des
Gebäudes (z. B. tragende Teile. Versorgungsleitungen) nicht zerstört werden können.
Schutz vor zu großer Erwärmung
Treibladungspulver sowie Gegenstände müssen so gelagert werden, dass deren Temperatur 75° C nicht überschreiten kann. Deshalb sind starke Sonneneinstrahlungen sowie das Auftreten eines
Wärmestaus zu vermeiden (z. B. durch Sonnenschutzdach, hellen Anstrich des Behältnisses). Es muss ein ausreichender Abstand von Heizkörpern und sonstigen Wärmequellen eingehalten werden.
Geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten
Geeignete Räume sind z.B. Gerätekammern, Keller- und ausgebaute Dachräume, in der Wohnung ausnahmsweise auch Bad und Toilette, wenn in diesen Räumen eine Druckentlastungsfläche (z.B. Fenster) und eine Elektro-Installation in Feuchtraumausführung (geschlossene Leuchten) vorhanden sind.
In Mehrfamilienhäusern sind Keller- und Dachräume nur dann geeignet, wenn der Aufbewahrungsraum feuerhemmend von den übrigen Räumen abgetrennt ist. Räume ohne Druckentlastungsfläche können
genutzt werden, wenn keine anderen Aufbewahrungsmöglichkeiten bestehen und die Höchstmenge um die Hälfte gemindert wird. Die Benutzung mehrerer unbewohnter Räume zur Aufbewahrung ist nur dann
zulässig, wenn diese unbewohnten, zur Aufbewahrung dienenden Räume nicht unmittelbar nebeneinanderliegen. Zur Aufbewahrung im privaten Bereich können ferner Stahlschränke, die gegen Diebstahl und unbefugte
Entnahme gesichert sind, geeignet sein:
• in Kellerlichtschächten, sofern sie nicht auf eine öffentliche Straße führen und auch nicht Teil eines notwendigen Rettungsweges sind (die Kellerschachtabdeckung muss gegen Anheben gesichert sein)
• in außenliegenden Kellerzugängen und auf Balkonen, in oder an der Außenwand. sofern es nicht die Wand eines Raumes, der dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, ist.
Unbewohnte Nebengebäude sind für die Aufbewahrung geeignet, wenn Wände, Decken und tragende Bauteile mindestens schwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sind.
Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt werden und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die geänderte Nutzung (Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe) vorliegt.
Aufbewahrungsräume müssen leicht erreichbar sein und ausreichend beleuchtet werden können.
Ungeeignete Räume
Ungeeignet für die Aufbewahrung von Treibladungspulver sind z.B. Wohnzimmer, Schlafräume – auch nur gelegentlich genutzte Fremdenzimmer-, Hobby- und Arbeitsräume, Küchen, Gänge, Flure,
Kleiderablagen, Treppenhäuser, Heizräume, nicht ausgebaute Dachräume, Heizöllagerräume, Einstellräume für Kraftfahrzeuge, Räume mit Hauptanschlüssen von Versorgungsleitungen (z.B. Gas,
Strom), nur durch Lattenroste oder ähnlichem unterteilte Kellerabteile, Stallungen.
(Quelle: Stadt Hannover)
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00:00 Einleitung
00:38 Erläuterung
14:55 Verabschiedung
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