84 Der entscheidende Haken: Nicht jedes Land qualifiziert sich – die "BMF-Staatenliste"
Автор: Eckhard Manke
Загружено: 2025-12-05
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Der wohl wichtigste und potenziell überraschendste Aspekt der #Erbschaftsteuer-Neuregelung ist, dass diese #Steuerbegünstigung nicht automatisch für alle #Immobilien weltweit außerhalb der #EU/#EWR gilt. Es gibt eine entscheidende Bedingung, die erfüllt sein muss.
Die Voraussetzung ist, dass ein "sichergestellter #Informationsaustausch in Bezug auf die Erbschaftsteuer" zwischen #Deutschland und dem jeweiligen #Drittstaat besteht. Ob diese Bedingung erfüllt ist, entscheidet nicht der #Erbe, sondern das #Bundesfinanzministerium (#BMF). Die offizielle Regelung lautet wie folgt: Der verminderte Wertansatz (#Befreiungsabschlag) nach § 13d ErbStG kann auch für #Wohnimmobilien in #Drittstaaten gewährt werden, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist (vgl. § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG n. F.). Das BMF veröffentlicht hierzu eine Liste begünstigter Drittstaaten im Bundessteuerblatt. In der Praxis bedeutet das: Nur wenn das Land, in dem sich die geerbte Immobilie befindet, auf einer offiziellen Liste des Bundesfinanzministeriums aufgeführt ist, kann der Abschlag beantragt werden. Diese Positivliste wird im #Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlicht und ist die alleinige Grundlage für die Gewährung des Steuervorteils. #NotebookLM
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