Schuldrecht AT: VzD auf den Todesfall
Автор: juradelight
Загружено: 2020-05-30
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Beim Vertrag zugunsten Dritter sind Valutaverhältnis, Deckungsverhältnis und Zuwendungsverhältnis zu unterscheiden. Zu unterscheiden sind der unechte und der echte Vertrag zugunsten Dritter. Den aufschiebend befristeten Anspruch erwirbt der Dritte im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers (= Erblassers). Er hat dann ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden (= Bank). Ob dieser Anspruch aber im Valutaverhältnis mit Rechtsgrund erfolgt ist, entscheidet darüber, ob eine Kondiktion durch den Erben nach § 812 BGB möglich ist. Ein Formmangel bei der Schenkung wird nach § 518 Abs. 2 BGB (anders als bei Annahme einer Schenkung von Todes wegen nach § 2301 BGB) auch mit dem Anspruchserwerb im Todeszeitpunkt geheilt. Soweit die Bank die Offerte zum Abschluss eines Schenkungsvertrages für den Erblasser als Botin überbringt, kommt es zu einem Wettlauf mit dem Erben, der Botenmacht und die Offerte selbst widerrufen kann...
Der Beitrag greift typische Fragestellung aus der juristischen Ausbildung auf. Angereichert wird er mit Tipps für die Darstellung in der Klausur und Hausarbeit.
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