Beweisverwertungsverbot in IT-Betriebsvereinbarungen - Tinte auf Papier nicht wert (nach BAG)?
Автор: Betriebsrat Kanzlei
Загружено: 2025-12-02
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In zahlreichen IT-Betriebsvereinbarungen haben die Betriebsrat und Arbeitgeber ein Beweisverwertungsverbot geregelt. Es findet sich des Öfteren auch in IT-Rahmenbetriebsvereinbarungen. Das Ziel, das damit verfolgt wird, ist klar:
Wenn der Arbeitgeber IT-Systeme zweckwidrig einsetzt und gegen die Maßgaben der Betriebsvereinbarung verstößt, soll er die Erkenntnisse im Prozess nicht verwerten dürfen.
Deswegen wird ein Beweisverbot geregelt, manchmal flankiert von einem Sachvortragsverwertungsverbot. Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die es dem Arbeitgeber prozessual versagen soll, sich auf Daten aus IT-Systemen - z.B. in einem Kündigungsschutzprozess - zu berufen.
Doch welchen Mehrwert hat ein solches Beweisverwertungsverbot im Prozess, da die Parteien in einer Betriebsvereinbarung geregelt haben? Ist ein solches Verbot für die Arbeitsgerichte tatsächlich bindend?
Eine jüngere Entscheidung des Bundesarbeitsgericht gibt nun Anlass, die Praxis des Beweisverwertungsverbots in Betriebsvereinbarungen infrage zu stellen.
Weshalb das so ist, erfährst Du in dieser Folge.
Viel Spaß!
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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