§ 184b und 184c StGB: Kinder- und Jugendpornografie, RAPPAPORT · Verteidigung
Автор: RAPPAPORT · Verteidigung
Загружено: 2022-05-15
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Rechtsanwalt Florian Rappaport:
„Der Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie ist für Mandantinnen und Mandanten sehr belastend. Gemäß § 184b Abs. 1 StGB wird das Verbreiten kinderpornografischer Inhalte mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zehn Jahren bestraft. Der Besitz solcher Inhalte wird nach § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren geahndet.
Je früher Sie Kontakt zu uns aufnehmen, desto mehr Möglichkeiten bestehen für uns, Ihnen wirkungsvoll zu helfen.”
Wir übernehmen Ihre Strafverteidigung, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes, des Erwerbes oder des Verbreitens von Kinderpornographie oder Jugendpornografie eingeleitet wurde.
Von den Ermittlungen erfahren Sie meistens erst, wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss bei Ihnen vor der Tür steht. Bei der Hausdurchsuchung werden im Regelfall alle Computer, Mobiltelefone und sonstige Speichermedien sichergestellt.
Besonders wichtig in dieser Situation:
1. Sagen Sie nichts. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Lassen Sie sich nicht von den Polizisten in ein Gespräch verwickeln.
2. Verweigern Sie die Mitarbeit. Erteilen Sie kein Einverständnis. Widersprechen Sie der Mitnahme von Gegenständen und der Entnahme einer DNA-Speichelprobe.
3. Bleiben Sie ruhig und höflich.
Viele Beschuldigte können zunächst nicht nachvollziehen, wie sie in Verdacht geraten konnten, Kinder- oder Jugendpornographie verbreitet zu haben. Dafür kann es unterschiedliche Erklärungen geben. Anlass für Ermittlungen sind derzeit häufig Hinweise des US-amerikanischen „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC).
Alle amerikanischen Provider sind gesetzlich verpflichtet, im Hinblick auf Kinderpornographie alle strafrechtlich relevanten Sachverhalte an diese halbstaatliche Organisation weiterzugeben. Die NCMEC nimmt aber auch Hinweise von Privatpersonen entgegen. Die beim NCMEC gesichteten Hinweise werden in den sogenannten „Cyber Tipline Reports" verarbeitet, aus denen sich in standardisierter Form alle für die Prüfung der strafrechtlichen Relevanz sowie für die weiteren Ermittlungen erforderlichen Informationen ergeben. Diese standardisierten Berichte werden an die Ermittlungsbehörden in den USA und im Ausland weitergeleitet.
Das Bundeskriminalamt hat seit März 2014 die Möglichkeit, auf die Datenbank beim "National Center For Missing and Exploited Children" (NCMEC) zuzugreifen, und „Cyber Tipline Reports“ und die dazugehörigen Beweismittel zu bekommen. Dadurch sind zahlreiche Ermittlungsverfahren in Deutschland ins Rollen gekommen.
Daneben gibt es verschiedene Varianten anlassunabhängiger Recherchen, bei denen kinderpornografisches Material im Internet aufgespürt und zurückverfolgt wird. Bisweilen werden auch Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Social Media wie Facebook und Instagram zum Austausch von kinderpornografischem Material verwendet. Auch in diesem Bereich gab es bereits Ermittlungsverfahren.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir werden unverzüglich Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Dadurch gewinnen wir die nötigen Erkenntnisse, um mit Ihnen die Ihrem Fall beste Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
In vielen Fällen gelingt es, durch rechtzeitiges und überlegtes Handeln eine Einstellung des Verfahrens oder die Beendigung des Verfahrens durch Strafbefehl zu erreichen und so eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. In schweren Fällen setzen wir alles daran, eine möglichst milde Bestrafung vor Gericht zu erwirken.
Dabei ist uns bewusst, dass es – wie in jedem Sexualstrafverfahren – nicht allein darum geht, einen Freispruch oder eine möglichst geringe Strafe zu erreichen. Vielen unserer Mandantinnen und Mandanten ist es genauso wichtig, das Strafverfahren so diskret wie möglich hinter sich zu bringen. Die Verurteilung durch die Öffentlichkeit und das soziale Umfeld wiegt häufig mindestens genauso schwer wie die Verurteilung durch das Strafgericht. Wir setzen alles daran, das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden. Wenn das nicht möglich ist, etwa weil der Tatvorwurf zu schwer wiegt, schützen wir Ihre Persönlichkeitsrechte und Ihre Privatsphäre.
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