Steuererklärung Übungsleiterpauschale 2021: 3.000 € steuerfrei (Übungsleiterfreibetrag)
Автор: Steuer-Webinar
Загружено: 2021-02-10
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Rechtsstand 07.02.2021
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Nebenberuflich bis zu 3.000 Euro steuerfrei verdienen? Ja, das ist ab dem Jahr 2021 möglich. Bis zum 31.12.2020 konnte man noch 2.400 Euro nebenberuflich steuerfrei verdienen. Und zwar dank des sog. Übungsleiterfreibetrags im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG. Die Höhe des steuerlichen Freibetrags wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben. Zeitgleich wurde die sog. Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG um 120 Euro von 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Die Freibeträge sind nicht zeitanteilig zu sehen. Zudem können Sie im Rahmen einer Angestelltentätigkeit als auch als Selbständiger (Freiberufler) profitieren. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wo, welche Eintragungen im Formular zur Einkommensteuererklärung zu erfolgen haben, wird im Video erläutert.
Voraussetzung ist weiterhin, dass Sie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit, aus einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat (oder in der Schweiz) belegen ist, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) erzielen. Begünstigt sind demnach Tätigkeiten für z.B. Sportvereine, Heimat- und Brauchtumsvereine, nicht jedoch für bspw. Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) und Parteien. Überschreiten die Einnahmen für die bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 Satz 2 EStG).
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Daniel Denker ist Dipl.-Finanzwirt, Master of Arts in Taxation, hat das Steuerberaterexamen erfolgreich abgelegt und ist derzeit als Betriebsprüfer in der Finanzverwaltung tätig. Ferner bildet er Finanzbeamte und Steuerberater aus. Dieses Video ist nicht in dienstlicher Eigenschaft erstellt worden und gibt lediglich die persönlichen Einschätzungen des Referenten wieder. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.steuer-webinar.de.
Dieses Video beinhaltet keine steuerliche Hilfeleistung im Sinne des StBerG. Von den Vorbehaltsaufgaben eines Steuerberaters im Sinne des StBerG wird sich hiermit ausdrücklich distanziert. Die Webinare / Videos / Seminare ersetzen keine individuelle Steuerberatung und werden als solche auch nicht beworben.
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