Funktionale Betrachtung von Bauleistungen: Die Abgrenzung zum Gesamtauftrag
Автор: abante Rechtsanwälte
Загружено: 2025-12-03
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Funktionale Betrachtung von Bauleistungen: Die Abgrenzung zum Gesamtauftrag
VK Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2024 (Az.: VK 1-40/23)
Sachverhalt:
Eine kreisfreie Stadt plante im Rahmen ihres Rettungsdienstbedarfsplans den Neubau mehrerer räumlich getrennter Rettungswachen (RW 10, 11, 12). Die Bauleistung für die Rettungswache 12 wurde mit ca. 2,069 Mio. Euro national ausgeschrieben.
Ein unterlegener Bieter rügte die fehlerhafte Auftragswertschätzung, die zu einer Vergabe unterhalb des EU-Schwellenwertes führte: Er argumentierte, dass alle Neubauten nach funktionaler Betrachtung als Gesamtauftrag anzusehen und die Auftragswerte zusammenzurechnen seien, da sie demselben Zweck (Rettungsdienstbedarfsdeckung) dienten. Dies hätte eine europaweite Ausschreibung zwingend erforderlich gemacht. Da dies nicht erfolgte, wäre das Vergaberecht verletzt. Die VK Westfalen musste klären, ob die Aufträge ein einheitliches Bauwerk bildeten.
Kernpunkt der Entscheidung:
Die VK Westfalen wies den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück, da der EU-Schwellenwert nicht erreicht wurde. Die Bauleistungen für die einzelnen Wachen sind nicht zum Gesamtauftragswert zusammenzurechnen.
Die Kernaussage: Bauleistungen gehören nur dann zu einem Gesamtauftrag, wenn sie nach funktionaler Betrachtung als einheitliches Bauwerk anzusehen sind und eine innere Kohärenz aufweisen.
Hier fehlt die Einheitlichkeit:
Eigenständige Funktion: Jede Wache ist räumlich getrennt, voll funktionsfähig und kann ihre Aufgabe unabhängig von den anderen erfüllen.
Kein Zweckentfall: Der Zweck einer Wache entfällt nicht, wenn eine andere nicht gebaut wird.
Strategische Planung: Der Rettungsdienstbedarfsplan ist lediglich eine strategische Bedarfsplanung und keine konkrete Beschaffungsentscheidung, die alle Einzelprojekte zusammenführt.
Daher lag für jede Wache ein eigenständiger Bauauftrag vor.
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