31. Prof. Dr. Thomas Lobinger: Diskriminierung beim Diskriminierungsschutz?
Автор: UniHeidelberg
Загружено: 2019-08-12
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Vortrag: Diskriminierung beim Diskriminierungsschutz? – Werden Väter und Mütter vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eigentlich gleich behandelt?
Die Akademische Mittagspause der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg bietet exemplarische Einführungen in das juristische Denken und bringt zentrale Rechtsprobleme ebenso zur Sprache wie Strategien ihrer friedlichen Bewältigung. Sie leistet einen Beitrag zu den großen Verfassungsjubiläen von Weimar und Bonn. Sie widmet sich aber auch den rechtlichen Herausforderungen der Kunst und der Digitalisierung. Sie erörtert aktuelle Fragen des Strafrechts. Sie beleuchtet das schwierige Verhältnis von Recht, Geld und Arbeit. Und sie zeigt, wie sich eine überkommene Rechtsordnung europäisch und international öffnet.
Recht prägt die Arbeit
Vortrag "Diskriminierung beim Diskriminierungsschutz? – Werden Väter und Mütter vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eigentlich gleich behandelt?"
Bereits vor Jahrzehnten hatte sich die damalige EWG (dann EG; heute EU) das Ziel gesetzt, ungleiche Bezahlung von Männern und Frauen zu verhindern. In der Richtlinie aus dem Jahre 2006 wurde insbesondere die ungünstigere Behandlung einer Frau hinsichtlich Schwangerschaft und Geburt untersagt. Der deutsche Gesetzgeber ist dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gefolgt. Thomas Lobinger untersucht, ob sich auch ein Mann, von dem im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs bekannt wird, dass er sich partnerschaftlich mit seiner Frau um die Kindererziehung kümmern will, bei ungünstigerer Behandlung auf das Diskriminierungsverbot berufen kann. Erstaunlicherweise sei dies nicht der Fall, auch die Regelungen zum Verbot der mittelbaren Diskriminierung seien hier nicht anwendbar. Bei gleicher Sachlage ("drohende Übernahme von Erziehungsverantwortung nach der Schwangerschaft") hätten Männer also keinen entsprechenden gesetzlichen Schutz. Zwar seien die direkten Auswirkungen dieser Regelungslücke in Anbetracht der gegenwärtigen sozialen Realität, wonach die Erziehungsarbeit weiterhin größerenteils von Frauen geleistet werden, gering. Jedoch sei das damit einhergehende Zeichen der Gesetzeslage fatal, die es für Männer unattraktiv mache, in gleichem Umfang wie Frauen Erziehungsaufgaben zu übernehmen.
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